Ebenso überspitzt formalistisch wäre schliesslich, die Umschreibung der Haupttat mit den Begriffen «Drogenläufer» sowie «Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel» nicht genügen zu lassen. Es ist – wie auch die Vorinstanz eingeräumt hat – eindeutig, dass damit der Drogenhandel einer anderen Person gemeint ist. Dass dieser in der Regel ausserhalb der Wohnung stattfindet, ist vorliegend irrelevant, solange er durch die Beherbergung gefördert wurde. Hingegen geht aus der Anklageschrift nicht hervor, dass dieser Drogenhandel des Haupttäters (U.________) qualifiziert i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG gewesen sein soll.