Diesbezüglich muss eine Umschreibung wie die vorliegende aber genügen. Aus der vorliegenden Umschreibung «beherbergt, betreut und aufgepasst» ergibt sich zwanglos, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, den Läufer bei sich in der Wohnung aufgenommen und dafür gesorgt zu haben, dass sich dieser auf seine Tätigkeit konzentrieren und ungestört resp. ohne Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen seiner Tätigkeit nachgehen konnte.