te und mit den örtlichen Begebenheiten vertraut machte, Einkäufe für ihn tätigte, ein Natel- Abonnement organisierte, ihn nur begleitet nach draussen liess, etc.»). Zwar ist in der Anklage anzugeben, mit welcher Handlung er sich am Verkauf von Heroingemisch bzw. an der kriminellen Organisation beteiligt hat. Diesbezüglich muss eine Umschreibung wie die vorliegende aber genügen.