Zu verlangen, dass diese je einzeln genannt werden, wäre vorliegend überspitzt formalistisch. Es kann diesbezüglich auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 446 E 6.1. verwiesen werden, in welchem eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in einem ähnlichen Fall ebenso verneint wurde: Ferner ginge es zu weit, wenn gestützt auf den Anklagegrundsatz die Umschreibung «einen unbekannten Läufer in seiner Wohnung an der M.____- strasse in Bern [...] betreute und auf diesen aufpasste» noch detaillierter beschrieben werden müsste (z.B. «indem er ihm die Umgebung zeig-