Zwar trifft zu, dass der Anklagesachverhalt knappgehalten wurde. Die sich aus der Beherbergung eines Drogenläufers ergebenden Förderungshandlungen, wie sie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festgehalten hat (günstige, unbemerkte und [auch administrativ] unkomplizierte Wohngelegenheit bei Konsumenten im Sinne eines sicheren Hafens, Vermeiden des sich Ausweisen Müssens gegenüber Vermieter, Hotel oder Behörden), liegen indes auf der Hand und sind im Übrigen notorisch. Es handelt sich um bekannte und gängige Vorkehren krimineller Drogenbanden.