16 nicht eingeschränkt. Dies macht die Verteidigung zurecht auch nicht geltend. Ob die bewusste Beherbergung eines Drogenläufers letztlich genügt, um den Betäubungsmittelhandel zu fördern und insofern eine Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel zu begründen, ist eine rechtliche Frage. Zwar trifft zu, dass der Anklagesachverhalt knappgehalten wurde.