Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als ein irgendwie gearteter Drogenhandel in der Wohnung des Beschuldigten nicht Teil der Anklageschrift ist. Darin liegt indes nicht von vornherein eine Verletzung des Anklagegrundsatzes begründet, vielmehr interessiert mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt schlichtweg nicht, ob U.________ in der Wohnung gedealt hat und ob er hierfür verurteilt wurde. Angeklagt ist die bewusste Beherbergung eines Drogenläufers und die hierdurch erzielte Förderung von dessen Betäubungsmittelhandel. Diese Thematik wurde dem Beschuldigten von Beginn weg vorgehalten und seine Verteidigungsrechte waren