In tatbestandlicher Hinsicht relevante Anklageelemente können sich u. U. auch implizit aus der in der Anklage dargestellten Sachlage ergeben oder überhaupt nicht umstritten sein, weil bspw. ein Geständnis vorliegt. Demgegenüber ist das Anklageprinzip verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schliessen lassen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 37 zu Art. 325 StPO). Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als ein irgendwie gearteter Drogenhandel in der Wohnung des Beschuldigten nicht Teil der Anklageschrift ist.