Wurden dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen die Vorwürfe detailliert erläutert, haben untergeordnete Lücken in der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge, dass der Beschuldigte sich nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte. In tatbestandlicher Hinsicht relevante Anklageelemente können sich u. U. auch implizit aus der in der Anklage dargestellten Sachlage ergeben oder überhaupt nicht umstritten sein, weil bspw. ein Geständnis vorliegt.