Zu beachten ist, dass fehlende Angaben oder Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge haben, dass die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden muss bzw. eine Einstellung oder ein Freispruch zu erfolgen hat. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht (vor dem Hauptverfahren) in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist, sodass er Zweifel darüber hatte, für welches Verhalten er angeklagt wurde.