Bei Gehilfenschaft und Anstiftung ist aufgrund der Akzessorietät der Teilnahme auch die Haupttat selbst zu umschreiben. Aufzuführen ist somit nicht nur, dass die beschuldigte Person einen bestimmten Erfolg herbeizuführen versuchte, sondern auch, welche konkreten Anstrengungen sie dazu unternahm (BOSSHARD/LANDS- HUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 15 zu Art. 325). Zu beachten ist, dass fehlende Angaben oder Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge haben, dass die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden muss bzw. eine Einstellung oder ein Freispruch zu erfolgen hat.