Die Generalstaatsanwaltschaft brachte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag vor, die vorinstanzliche Auffassung greife zu kurz: Es gehe nicht darum, dass von der Wohnung aus gehandelt werde, der beschriebene modus operandi von kriminellen Organisationen liege gerade darin, dass ein Drogenläufer in die Schweiz komme, wo er günstig wohnen können, sich nicht ausweisen müssen und damit nicht auffallen solle (wie es z.B. in einem Hotel der Fall wäre). Folglich sei es nicht notwendig, dass die Wohnung benutzt werde, um Drogen herzustellen oder zu verkaufen, vielmehr reiche aus, wenn der Drogenläufer in der Wohnung einen «sicheren Hafen» habe.