15 Vorinstanz nannte in der Folge diverse auf der Hand liegende Handlungen eines Drogenläufers, welche durch dessen Beherbergung gefördert würden, kam jedoch zum Schluss, dass diese Handlungen in der Anklageschrift umschrieben werden müssten. Die Umschreibung «Drogenläufer» beschreibe vorab Widerhandlungen, welche ausserhalb des Schlafplatzes des Drogenläufers stattfänden. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag vor, die vorinstanzliche Auffassung greife zu kurz: