Dies lasse den Schluss zu, dass die vorgeworfene Haupttat in der Veräusserung von Betäubungsmitteln sowie weiteren Widerhandlungen gegen das BetmG bestehen dürfte. In der Anklageschrift werde ein aus dem Begriff «Drogenläufer» fliessendes Verhalten (welches den hauptberuflich und als Teil eines arbeitsteiligen Systems ausgeübten Transport einer Droge vom sogenannten «Bunker» zum Abnehmer impliziere) ebenso wenig umschrieben wie ein Zusammenhang mit der Wohnung des Beschuldigten. Infolgedessen sei unklar, inwiefern die Beherbergung von U.________ die Haupttat gefördert haben soll. Die