Sie erwog, dass dem angeklagten Sachverhalt eine hinreichende Umschreibung der angeblich unterstützten Haupttat fehle. Zwar werde dem Beschuldigten in der Anklageschrift Gehilfenschaft zum «Betäubungsmittelhandel» vorgeworfen und bezüglich des Sachverhalts festgestellt, dass U.________ ein Drogenläufer sei. Dies lasse den Schluss zu, dass die vorgeworfene Haupttat in der Veräusserung von Betäubungsmitteln sowie weiteren Widerhandlungen gegen das BetmG bestehen dürfte.