In der Anklageschrift stehe nur, der Beschuldigte habe gewusst, dass der Beschuldigte ein Drogendealer war. Es stehe kein Wort über konkrete Tathandlungen, geschweige denn qualifizierten Drogenhandel von U.________. Die unterstützte Haupttat sei in der Anklageschrift nicht weiter umschrieben, ebenso wenig, wie das Handeln des Beschuldigten die Haupttat gefördert haben soll. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in diesem Punkt wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes frei. Sie erwog, dass dem angeklagten Sachverhalt eine hinreichende Umschreibung der angeblich unterstützten Haupttat fehle.