9.2. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte im oberinstanzlichen Verfahren wie bereits vor erster Instanz die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Eine Wohngemeinschaft, wie sie angeklagt sei, stelle nicht per se eine Gehilfenschaft des Mitbewohners zum Betäubungsmittelhandel dar und sei nicht mit dem Überlassen eines exklusiv als Drogenhaus benutzten Gebäudes gleichzusetzen. Dass die Wohnung dem Drogenhandel diente, sei weder angeklagt noch erstellt. In der Anklageschrift stehe nur, der Beschuldigte habe gewusst, dass der Beschuldigte ein Drogendealer war.