14 streckte Substanz gibt [BGE 138 IV 100 E. 3.5]). Vorliegend lag der Mittelwert gemäss der SGRM-Statistik bei einer Menge zwischen 10 und 100 Gramm bei rund 74% (vor Berücksichtigung der Standardabweichung von 21.2%). Eine oberinstanzliche Anpassung des Reinheitsgrads und mithin der reinen Kokainmenge nach oben fällt indes mit Blick auf das Anklageprinzip ausser Betracht. Es ist folglich vom angeklagten Reinheitsgrad von 30% auszugehen. 8.7. Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt