das Fehlen aktueller Mittelwerte der SGRM (durchschnittliche Wirkstoffgehalte von sämtlichen Sicherstellungen eines Jahres). Die VBRS-Richtlinien gelangen mithin in Fällen zur Anwendung, in welchen eine Anklageerhebung resp. Aburteilung erfolgt, bevor die aktuellen Zahlen durch die SGRM erhoben resp. publiziert wurden. Liegen die aktuellen Mittelwerte vor, ist praxisgemäss auf die SGRM-Statistik abzustellen (vgl. etwa SK 22 122 mit Verweis auf SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl. 2022, N 188 zu Art.