Dieser wird weder vom Beschuldigten angezweifelt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass dieser falsch wäre. Für das Kokain orientierten sich sowohl Staatsanwaltschaft wie auch Vorinstanz an den VBRS-Richtlinien und setzten den Reinheitsgrad gestützt darauf auf 30% fest. Die VBRS-Richtlinien verlangen für deren Anwendung kumulativ das Fehlen einer IRM-Analyse des Reinheitsgrads wie auch die sofortige Beurteilung des Falles (S. 26 der VBRS-Richtlinien). Letzteres bedingt praxisgemäss das Fehlen aktueller Mittelwerte der SGRM (durchschnittliche Wirkstoffgehalte von sämtlichen Sicherstellungen eines Jahres).