Das Lügen und Bestreiten aus Scham passt indes gerade nicht zu seiner nunmehr behaupteten übermässigen Selbstbelastung. Insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten und mit Blick auf die Aussagen von U.________ sowie auch des regen Austauschs mit «V.________» davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den angeklagten Mengen um Mindestmengen handeln dürfte. Die vorinstanzliche Umdeutung der als «ca.» angeklagten Drogenmengen in Mindestmengen geht indes – wie die Verteidigung zurecht beanstandet hat – nicht an; zwischen «ca.» und «mindestens» liegt ein gewichtiger Unterschied.