Einerseits ist es bereits von Vornherein lebensfremd, hätte sich der Beschuldigte mit zu hohen Drogenmengen falsch belastet. Andererseits zeichnen sich die ersten Aussagen gerade nicht durch übermässige Selbstbelastung aus (so gab der Beschuldigte etwa an, gar keine Drogen verkauft, nur Anweisungen befolgt oder die sichergestellten Drogen zum Eigenkonsum besessen zu haben), was ihn später dazu bewog, einzugestehen, dass er aus Scham gelogen habe (pag. 219 Z. 614 f.). Das Lügen und Bestreiten aus Scham passt indes gerade nicht zu seiner nunmehr behaupteten übermässigen Selbstbelastung.