Die Kammer erachtet die angeklagten Mengen als erstellt. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch nicht einzusehen ist, weshalb die tatnächsten (höheren) Mengenangaben des Beschuldigten falsch sein sollten. Einerseits ist es bereits von Vornherein lebensfremd, hätte sich der Beschuldigte mit zu hohen Drogenmengen falsch belastet.