13 den Facebook-Chatverlauf mit «V.________» davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte, anders als von ihm behauptet und in die Hochrechnung miteinbezogen, bereits während des ersten Aufenthalts von U.________ grössere Mengen verkauft hat (pag. 289 ff.). Gründe, weshalb die angeklagten Mengen noch weiter herabzusetzen wären, sind keine ersichtlich. Die Kammer erachtet die angeklagten Mengen als erstellt.