Diese entstammen einer Hochrechnung, welche gemeinsam mit dem Beschuldigten und gestützt auf seine im Widerspruch zu früheren Aussagen stehenden tieferen Angaben ausgearbeitet und betreffend Heroinmenge zusätzlich vom Beschuldigten nach unten korrigiert wurde. Die entsprechende Einvernahme wurde vom Beschuldigten später explizit als die korrekte Einvernahme bestätigt (pag. 262 Z. 3 f.). Diese tieferen Zahlen wurden sodann von der Staatsanwaltschaft vorbehaltlos übernommen und einzig durch die vom Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme als zusätzlich hinzukommend bezeichneten Mengen ergänzt. Kommt hinzu, dass gestützt auf