Angeklagt wurden nämlich die anlässlich der dritten Einvernahme vom 7. Januar 2021 bei der Polizei nach unten korrigierten und in der Folge gegenüber der Staatsanwaltschaft mehrfach bestätigten Mengen, welche er im Rahmen seiner letzten beiden Einvernahmen vor Gericht pauschal und ohne plausible Erklärung als zu hoch bezeichnete. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, an den angeklagten Mengen zu zweifeln: Diese entstammen einer Hochrechnung, welche gemeinsam mit dem Beschuldigten und gestützt auf seine im Widerspruch zu früheren Aussagen stehenden tieferen Angaben ausgearbeitet und betreffend Heroinmenge zusätzlich vom Beschuldigten nach unten korrigiert wurde.