269 Z. 105). Ebenfalls zusätzlich seien die Mengen zu rechnen, die er vor dem F.________ abgeholt hatte (10-15 g Kokain), da U.________ zu diesem Zeitpunkt das Kokain ausgegangen sei und er ihn zu dieser Frau geschickt habe. Davon habe er 5 g selber im E.________(Restaurant) verkauft und den Rest U.________ gegeben (pag. 270 Z. 145 ff. und 154 ff.). Erst- wie auch oberinstanzlich nannte der Beschuldigte keine Mengen mehr, sondern gab pauschal an, dass er das ihm Vorgeworfene gemacht habe, aber nicht in diesen Mengen (pag. 511 Z. 18 und pag. 735 Z. 4 ff. und 9 f.). Im Übrigen gab er (nachvollziehbarerweise) an, sich nicht mehr an die genauen Zahlen erinnern zu können.