Die von U.________ im Rahmen dessen Einvernahme angegebenen Mengen (125 g Heroin und 25 g Kokain, die er dem Beschuldigten übergeben haben soll) bezeichnete der Beschuldigte hingegen betreffend Heroin als zu hoch und betreffend Kokain als zu tief (pag. 268 Z. 62). Im Weiteren bestätigte er, nachdem ihm die Staatsanwaltschaft den Rechnungsfehler der Polizei erklärte, gleich zweimal die auf der polizeilichen Hochrechnung und mithin auf seinen eigenen Aussagen im Vorverfahren basierenden Mengen von 70 g Kokain und 50 g Heroin (pag. 269 Z. 93 ff. und 99 ff.). Zudem gab er an, das sichergestellte Heroin käme noch zusätzlich dazu (pag. 269 Z. 105).