Hierzu ist festzuhalten, dass der Polizei ein Rechnungsfehler unterlaufen ist, die einzeln aufgeführten Kokainmengen nämlich nicht 60 g, sondern 70 g ergeben (siehe nachfolgend). Am 15. Januar 2021 bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft einleitend nur seine Aussagen der dritten Einvernahme (zweite polizeiliche Einvernahme vom 7. Januar 2021; pag. 262 Z. 3 f.) und anschliessend explizit auf Vorhalt seine damalige Aussage, wonach er 60 g Kokain und 50 g Heroin zum Verkauf bzw. Weitergabe von U.________ erhalten habe (pag. 263 Z. 43). Er gab zudem