diese betreffen den zweiten Aufenthalt von U.________). Eine auf diesen sowie teilweise den ersten Aussagen basierende Hochrechnung der Polizei mit einem Total von 60 g Kokain und 75 g Heroin korrigierte der Beschuldigte Punkto Heroinübergabe an die Frau in D.________(Ort) nach unten (pag. 220 Z. 660 ff.; es seien nicht 50 g, sondern 20-30 g Heroin gewesen) und bestätigte die korrigierte Gesamtmenge von 60 g Kokain und 50 g Heroin (pag. 220 Z. 667). Hierzu ist festzuhalten, dass der Polizei ein Rechnungsfehler unterlaufen ist, die einzeln aufgeführten Kokainmengen nämlich nicht 60 g, sondern 70 g ergeben (siehe nachfolgend).