Die angeklagten Mengen (pro memoria: 65 g Heroin- und 85 g Kokaingemisch) stammen aus einer Hochrechnung der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft, welche ihrerseits auf den Aussagen des Beschuldigten basiert. Da der Beschuldigte diese Hochrechnung nunmehr bestreitet, werden dessen im Laufe des Verfahrens angegebenen Mengen nachfolgend im Detail dargelegt: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2020 (Tag der Anhaltung) behauptete der Beschuldigte zunächst noch, das sichergestellte Heroin sei für seinen Eigenkonsum gewesen (pag. 189 Z. 33).