In Ziff. I.1.3. der Anklageschrift fehle es zudem am Reinheitsgrad, weshalb ebenfalls von einer nicht qualifizierten Menge auszugehen sei. Die ungenau aufgeführten Mengen seien folglich nicht erstellt und es sei damit von einer unbestimmten Menge Heroin und Kokain resp. in dubio pro reo nicht von einem mengenmässig qualifizierten Fall auszugehen (zum Ganzen pag. 745 f.). 8.6. Würdigung durch die Kammer 8.6.1. Drogenmengen Die angeklagten Mengen (pro memoria: 65 g Heroin- und 85 g Kokaingemisch) stammen aus einer Hochrechnung der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft, welche ihrerseits auf den Aussagen des Beschuldigten basiert.