Die vom Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme auf Vorhalt bestätigten Mengen könnten nicht als Geständnis gewertet werden, zumal er im Laufe des Verfahrens ganz andere Mengen angegeben habe, die sich nicht mit den Aussagen des Mitbewohners in Einklang bringen liessen. Die Unsicherheit betreffend Mengen zeige sich bereits darin, dass selbst die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift diese mit «ca.» angegeben habe, was im Übrigen nicht mit dem vorinstanzlichen Wort «mindestens» gleichgesetzt werden könne. In Ziff.