8.5. Vorbringen der Verteidigung In tatsächlicher Hinsicht brachte die Verteidigung vor, es sei fraglich, ob die angeklagten Mengen zweifelsfrei erstellt seien. Betreffend Kokain (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift) sei dies zu verneinen. Die vom Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme auf Vorhalt bestätigten Mengen könnten nicht als Geständnis gewertet werden, zumal er im Laufe des Verfahrens ganz andere Mengen angegeben habe, die sich nicht mit den Aussagen des Mitbewohners in Einklang bringen liessen.