195 Z. 334) sowie andererseits aus den Statistiken der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), wonach im Jahr 2020 untersuchtes Kokain durchschnittlich einen um mehr als doppelt so hohen Reinheitsgrad aufgewiesen habe. Zusammenfassend setzte die Vorinstanz die Mengen auf 25.5 g (im Dispositiv dann auf die angeklagten «mindestens» 25 g) reines Kokain (85 g Kokaingemisch mit 30% Reinheitsgrad) und «mindestens» 9.1 g reines Heroin (65 g Heroingemisch mit 14% Reinheitsgrad) fest, die der Beschuldigte weitergegeben bzw. veräussert oder Anstalten dazu getroffen habe. 8.5. Vorbringen der Verteidigung