Die Vorinstanz erachtete die angeklagten Mengen gestützt auf die Mengenangaben des Beschuldigten, welche sie aufgrund seines Aussageverhaltens sowie der höheren Mengenangaben von U.________ als jeweils eher zu tief und insofern als Mindestmengen einschätzte, als erstellt. Ferner erwog die Vorinstanz, dass gestützt auf die anlässlich der delegierten Einvernahme vom 7. Januar 2021 auf einen Notizzettel geschriebenen Mengen ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte während des zweiten Aufenthalts von U.________ mindestens 35 g Kokain im E.________(Restaurant) verkauft und abgeliefert habe.