]) sind für den bestrittenen Teil dieses Sachverhalts wenig dienlich und fliessen entsprechend nicht in die Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Aussagen der weiteren mutmasslich in den Betäubungsmittelhandel involvierten Personen, welche keine sachdienlichen Erkenntnisse brachten. 8.4. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die angeklagten Mengen gestützt auf die Mengenangaben des Beschuldigten, welche sie aufgrund seines Aussageverhaltens sowie der höheren Mengenangaben von U.________ als jeweils eher zu tief und insofern als Mindestmengen einschätzte, als erstellt.