Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für die Beweiswürdigung von Relevanz, wird an den entsprechenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen. Die ebenfalls auf einen Betäubungsmittelhandel deutenden weiteren Beweismittel (Transaktionsbelege von H.________ [pag. 304 ff.], Anzeige- und Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern [pag. 73 ff. und pag. 79 ff.]) sind für den bestrittenen Teil dieses Sachverhalts wenig dienlich und fliessen entsprechend nicht in die Beweiswürdigung.