8.3. Beweismittel Nebst den objektiven Beweismitteln des Facebook-Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und der Person mit dem Profilnamen «V.________» (pag. 289 ff.), des sichergestellten Heroingemischs (6 Kugeln) und des forensisch-chemischen Abschlussberichts des Instituts für Rechtsmedizin (pag. 82) liegen in subjektiver Hinsicht die Aussagen des Beschuldigten (pag. 187 ff.; 200 ff; 206 ff.; 262 ff.; 266 ff.; 507 ff.; 732 ff.) sowie diejenigen von U.________ (pag. 110 ff.; 126 ff.; 132 ff.; 160 ff.; 179 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet.