Unbestritten ist dabei einzig die am 17. Dezember 2020 bei der Anhaltung des Beschuldigten sichergestellte und in Ziff. I.1.2. der Anklageschrift genannte Menge von 15 g Heroin (Nettogewicht) bei einem Reinheitsgrad von 14% (ergebend 2.1 g reines Heroin), die der Beschuldigte an denselben Mann liefern wollte, dem er bereits früher Heroin gegeben hatte (Anstalten treffen). 8.3. Beweismittel Nebst den objektiven Beweismitteln des Facebook-Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und der Person mit dem Profilnamen «V.__