8.2. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist bis auf die angeklagten und angeblich weitergegebenen/veräusserten Drogenmengen unbestritten. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts wird demnach im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sein, welche Mengen Heroin und Kokain der Beschuldigte weitergegeben resp. verkauft hat. Unbestritten ist dabei einzig die am 17. Dezember 2020 bei der Anhaltung des Beschuldigten sichergestellte und in Ziff.