398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») kommt nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 565 f.).