8 le Honorar in der besagten Verfügung zu bestimmen sowie in der Folge im Urteilsdispositiv ihr entsprechendes Recht zur Nachforderung der Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO) festzuhalten. Das Urteilsdispositiv wurde Rechtsanwältin L.________ eröffnet und blieb von ihr unangefochten. Entsprechend erfolgt oberinstanzlich keine Korrektur in diesem Punkt. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).