Dasselbe gilt im Übrigen für das Honorar der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin L.________, welches mit unangefochten gebliebener Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2022 rechtskräftig festgesetzt wurde (pag. 486 ff.). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, das von Rechtsanwältin L.________ mit Honorarnote vom 9. August 2022 (pag. 483) geltend gemachte vol-