Dagegen sind mangels Anfechtung die Schuldsprüche wegen Geldwäscherei und Übertretungen gegen das BetmG (Ziff. II.2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verfügung betreffend Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt im Übrigen für das Honorar der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin L.______