I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv), die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und Widerhandlung gegen das AIG (Ziff. II.1. und 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie damit zusammenhängend die Sanktionen inkl. Landesverweisung und Kostenfolgen zu überprüfen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ziff. V./2. (DNA) und Ziff. V./3. (biometrische erkennungsdienstliche Daten) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, welche nicht der Rechtskraft zugänglich sind. Dagegen sind mangels Anfechtung die Schuldsprüche wegen Geldwäscherei und Übertretungen gegen das BetmG (Ziff.