6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der beschränkten Anschlussberufung des Beschuldigten (siehe dazu E. 2 hiervor) hat die Kammer den Freispruch von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das BetmG (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv), die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und Widerhandlung gegen das AIG (Ziff.