V. Es sei festzustellen, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung von Herrn A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren – festzusetzen gemäss Kostennote vom 10. Oktober 2023 – nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt. VI. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. VII. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.