Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete seinerseits für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 751 ff.): I. Es sei die Rechtskraft betreffend die nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere betreffend a) die Schuldsprüche wegen - Geldwäscherei, begangen am 08.12.2020 in K.________ durch Überweisen von CHF 1'328.90 (Drogengeld) mittels H.________ nach I.________ sowie am 14.12.2020 in J.________(Ort) durch versuchtes Überweisen von CHF 975.90 (Drogengeld) mittels H.________ nach I.____