(Ort), 2. der Gehilfenschaft zur qual. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 02.12.2020 bis 17.12.2020 in C.________(Ort), und sei in Anwendung der Art. 25, 40, 41, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 106 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c, d, g i.V.m. 19 Abs. 2 lit. a BetmG Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 31 Tagen 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;